Petitionsverfahren
Die Petition wird beim Petitionsausschuss des Landtages von Baden-Württemberg eingereicht. Informationen zu Petitionen kann man beim Landtag Baden-Württemberg erhalten. Weitergehende Informationen gibt es auch beim Deutschen Bundestag.
Folgende Fragen wurden uns inzwischen gestellt:
1. Muss man die deutsche Staatsangehörigkeit haben oder EU-Bürger sein, um die Petition unterstützen zu können? Nein, das Petitionsrecht nach Art. 2 der Landesverfassung und Art. 17 des Grundgesetzes steht jedermann zu. Auch Menschen aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören, können sich an der Petition beteiligen.
2. Können die Leute, die die Unterschriftenliste des Bürgervereins Jungbusch unterschrieben haben, auch die Petition unterschreiben? Ja, auch wer die Unterschriftenliste des Bewohnervereins unterschrieben hat, kann die Petition unterstützen. Die Unterschriftenliste wurde der Stadt Mannheim vorgelegt, als Form der Meinungsäußerung der Unterzeichner gegenüber der Stadt. Mit der Petition reicht man eine Petition beim Landtag ein oder unterstützt eine solche. Das sind also formal zwei verschiedene Angelegenheiten.
3. Dürfen die Petition nur Mannheimer unterschreiben? Nein, auch Nicht-Mannheimer dürfen die Petition unterschreiben. Die Petition darf jedermann einlegen, unabhängig von Wohnort, Nationalität etc.
4. Kann man die unterschriebene Petition auch einscannen und per Email einreichen? Die Petition muss schriftlich eingereicht werden. Hierzu gehört auch eine eigenhändige Unterschrift. Der Bundestag ermöglicht inzwischen auch eine elektronische Petition. Beim Landtag ist uns das nicht bekannt. Wir empfehlen, nur die im Original unterschriebene Fassung an den Landtag zu senden oder bei uns abzugeben.
5. Was bedeutet die Formulierung mit dem “Privileg nach § 3 Abs. 5 DSchG”? Das ist leider etwas kompliziert. Grundsätzlich ist jeder Eigentümer eines Denkmals der Aufsicht der Denkmalschutzbehörden unterworfen. Das Land Baden-Württemberg hat sich im Denkmalschutzgesetz aber vorbehalten, dass die Denkmalschutzbehörde keine Entscheidung gegen den Willen des Landes treffen darf, wenn das Land Eigentümer des Denkmals ist. Dies ist gegenüber anderen (privaten) Eigentümern eines Denkmals ein Vorrecht, also ein Privileg. Hierbei ist zu bedenken, dass die Pflege eines Denkmals oft viel Geld kostet. Wenn beispielsweise die Stadt Mannheim als untere Denkmalschutzbehörde die Zustimmung zu dem Abriss verweigern wollte, dann dürfte sie das nur, wenn auch ein Stuttgarter Ministerium einverstanden ist. Das wird natürlich selten der Fall sein. Wenn das Land den Abriss beantragt, dann wird das entsprechende Ministerium kaum damit einverstanden sein, wenn die Stadt den Antrag ablehnt. Bei der Teufelsbrücke stellt zwar ein Privatunternehmen (HGM) den Abrissantrag, aber dieses wird sich vermutlich trotzdem auf das Privileg berufen. Deshalb bitten wir den Landtag, dafür zu sorgen, dass dieses Landesprivileg nicht in Anspruch genommen wird.
6. Steht die Brücke wirklich unter Denkmalschutz? Ja, die Teufelsbrücke steht unter Denkmalschutz.
In Baden-Württemberg ist für den Denkmalschutz nicht notwendig, dass das Bauwerk in eine Liste aufgenommen wird. Der Schutz besteht dann, wenn ein Bauwerk die gesetzlichen Eigenschaften eines Denkmals aufweist. Das ist bei der Teufelsbrücke der Fall. Das hat sowohl die Untere Denkmalschutzbehörde (Stadt Mannheim) als auch die Höhere Denkmalschutzbehörde (Regierungspräsidium Karlsruhe) bestätigt. Die Teufelsbrücke ist auch in einer Liste der Kulturdenkmale eingetragen. Das hat aber nur deklaratorische Bedeutung, verbessert also nicht den Schutz.
Einen verbesserten Schutz genießen nur Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung durch die Eintragung ins Denkmalbuch. Dies sind in Mannheim aber nur sehr wenige Denkmale, wie zum Beispiel das Schloss und der Wasserturm. Das ändert aber nichts an der Grundaussage: Die Teufelsbrücke steht unter Denkmalschutz.
Aber auch “geschützte” Denkmale können abgerissen werden, wenn eine Genehmigung erteilt wird. Wir setzen uns dafür ein, dass dies nicht erfolgt.
7. Kann man auch nach dem 30.03.2009 noch Petitionen abgeben? Ja, auch nach dem 30.03.2009 sammeln wir Unterstützer unserer Petition. Wir haben das Datum 30.03.2009 als Ziel gesetzt, um bis dahin mit Hochdruck an der Sammlung der Petitionen zu arbeiten und die bis zu diesem Datum gesammelten Petitionen in einem Paket beim Petitionsausschuss des Landtages einzureichen. Wir können nicht beeinflussen, wie lange das Petitionsverfahren dauert. Aber bis zum Ende des Verfahrens können noch Petitionen von Unterstützern nachgereicht werden - entweder an die bekannten Adressen der Initiative oder direkt per Post an den Landtag.
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